Handwerker: Steuerbestimmungen bei Nebentätigkeiten

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Schon im Mittelalter waren Handwerker gefragte Leute. Schmiede, Töpfer oder Tischler waren in Zünften zusammengeschlossen. Dies bedeutete jedoch, dass sie nur mit Erlaubnis des sogenannten Zunftmeisters einem Auftrag nachgehen konnten. Preise, Arbeitszeiten und Qualität waren vorgegeben. Viele Handwerker verdienten sich deshalb heimlich etwas dazu.

Heutzutage ist es für Handwerker, die einen Zusatzverdienst wollen, nicht nötig, etwas im Verborgenen zu tun. Sie sind frei, im Rahmen einer Nebentätigkeit ihr Gehalt aufzubessern. Schwarzarbeit hingegen wird strafrechtlich verfolgt. In Deutschland gibt es fast eine Million eingetragener Handwerksbetriebe, dazu zählen Augenoptiker genauso wie Bäcker, Friseure, Maurer, Elektrotechniker, Installateure oder Heizungsbauer. Doch wie sind die gesetzlichen Steuervorgaben, wenn jemand aus dieser Berufsgruppe sich etwas hinzuverdient?

Grundsätze der jährlichen Besteuerung

Es ist dem Fiskus zunächst egal, woher Ihre Einnahmen als Handwerker stammen. Somit ist jede Nebentätigkeit grundsätzlich in irgendeiner Weise steuerlich einzuordnen. Alle Einkünfte der deutschen Handwerker, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist, werden zusammengerechnet und dienen als sogenannte Besteuerungsgrundlage. Ledige haben einen Steuerfreibetrag von 8.004 Euro/ Jahr, Verheiratete von 16.008 Euro/ Jahr. Bleiben Sie unter diesem Betrag, dann wird er nicht besteuert. Zusätzlich können sie die zu versteuernde Summe senken durch die Angabe von . . .

Werbungskosten, das sind beispielsweise Ausgaben für Werkzeuge, Berufskleidung, Bürobedarf, Kontoführungsgebühren, Internet oder Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz. Es sind Kosten, die dem Erhalt der gesamten Einnahmen dienen.

Sonderausgaben. Darunter versteht man Kosten, die nicht zur privaten Lebensführung gehören, nicht beeinflusst werden können und die nicht zu den Werbungskosten gehören. Sie können hier etwa Beiträge für Versicherungen geltend machen.

außergewöhnlichen Belastungen. Diese Belastungen heben sie vom durchschnittlichen Steuerzahler ab: Sie haben zum Beispiel durch Krankheit oder Behinderung mehr Ausgaben.

Nebentätigkeiten und deren Steuerbestimmungen

Jeder Handwerker, der sich im gesetzlichen Rahmen etwas dazuverdienen will, hat die Möglichkeit, einen Mini-Job anzunehmen. Dafür gibt es viele Möglichkeiten, er ist nicht ans Handwerk gebunden. Seit dem 1. Januar 2013 wurde der monatliche Betrag für die vormaligen „400-Euro-Jobs“ auf 450 Euro angehoben. Hier sind einige wichtige Neuerungen in Kraft getreten. Die Begrenzung der Mini-Jobs auf 15 Stunden/ Woche entfällt. Nach wie vor ist der Betrag von der Einkommenssteuer befreit – also auch, wenn man ihn neben seinem Hauptberuf ausübt. Die Mini-Jobs sind nun rentenversicherungspflichtig, dafür werden 3,9 Prozent der Einkünfte abgezogen. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage dabei liegt bei 175 Euro, das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch bei Leuten, die weniger verdienen, auf diesen Betrag aufzahlen muss.

Nutzt beispielsweise ein Handwerker seine Lohnsteuerkarte für seinen Hauptberuf und verdient bei seinen Zusatztätigkeiten mehr, als die genannten Freibeträge zulassen, wird der Zusatzjob automatisch in die für Zweit- oder Dritt-Jobs geltende Steuerklasse 6 eingeordnet. Diese Steuerklasse hat den Nachteil, dass es keinen Grundfreibetrag, keinen Kinderfreibetrag und lediglich einen Altersentlastungsbeitrag gibt. Die Abzüge sind in diesem Fall erheblich, deshalb sollte jeder Handwerker dies im Hinterkopf behalten, wenn er neben dem Hauptberuf etwas dazuverdienen will. Wenn er zum Beispiel in diesem Hauptberuf selbstständig, im Nebenberuf aber Arbeitnehmer ist, dann wird er für Letzteres in die Steuerklasse 6 eingeordnet. Dann gilt der Bruttoarbeitslohn des Kalenderjahres (abzüglich derzeit 920 Euro Werbungskosten) als Besteuerungsgrundlage seiner Einkünfte. Um sich als Handwerker dabei die Auftragsverwaltung und weitere Tätigkeiten zu erleichtern und mehr Zeit für eine Nebentätigkeit zu haben, kann eine speziell auf die Berufsgruppe zugeschnittene Software hilfreich sein.

Wenn jemand nur ab und zu einer Tätigkeit nachgeht, kann er beim Finanzamt eine Pauschalsteuer von 25 Prozent für sogenannte gelegentliche Einsätze geltend machen. Diese Tätigkeiten dürfen jedoch niemals länger als 18 Tage am Stück dauern.

Bei einer Tätigkeit als Ehrenamtlicher, beispielsweise in einem Sportverein, kann ein Handwerker bis zu 500 Euro im Jahr steuerfrei dazuverdienen.


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